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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Colosseum Event Berlin GmbH Anwendungsbereich 

 

1. Für alle Verträge der Colosseum Event Berlin GmbH (Lindower Straße 19, 13347 Berlin) mit Veranstaltern bzw. Mietern (insbesondere Nutzungsverträge) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Colosseum Event Berlin GmbH diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt. 

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§ 1 Mietgegenstand 

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1.1.Colosseum Event Berlin GmbH vermietet an den Veranstalter die in dem vorliegenden Angebot beschriebenen Flächen (zur Nutzung genehmigten Flächen) in der Schönhauser Allee 123, 10437 Berlin. 

1.2. Auf den angemieteten Flächen stehen nach Absprache Parkplätze zur Verfügung. Der Mieter muss diese Tatsache beachten und gegebenenfalls Ausweichparkplätze in der Umgebung beim Straßenverkehrsamt beantragen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Es gibt eine Ladezone, Werktags von 08:00-22:00Uhr erreichbar über die Gleimstraße. 

1.3. Nutzungszweck. Die Vermietung erfolgt zum Zwecke der Durchführung eines im Angebot festgelegten Eventformates und zeitlichen Rahmen. Regelung zum Mietpreis, Nebenkosten, sowie zusätzlichen Dienstleistungen sind dem Angebot zu entnehmen. Zudem wird dem Veranstalter das Recht eingeräumt, das Colosseum auch für andere entgeltliche oder unentgeltliche Veranstaltungen unterzuvermieten. Dies bedarf jedoch der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Veranstalter für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, einzustehen. 

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§ 2 Aufgaben und Pflichten des Veranstalters

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 2.1. Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden 

2.1.1. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem architektonisch hochwertigen Gebäude stattfindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, besondere Umsicht walten zu lassen und seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu einer gesteigerten Sorgfalt zu ermahnen. Er trägt dafür Sorge, dass die überlassenen Räume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. 

2.1.2. Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der Colosseum Event Berlin GmbH oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstalter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Veranstalter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 

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2.2. Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen 

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2.2.1. Der Veranstalter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen. 

2.2.2 Der Veranstalter hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten. 

2.2.3. Es obliegt ihm, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich gemacht werden, zu erfüllen. Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Colosseum Event Berlin GmbH auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. 

a. Die Überprüfung auf äußere Schäden und Verschleiß vor dem Aufbau und nach dem Abbau. 

b. Mängel und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden (dem/der Veranstaltungsleiter/in von der Colosseum Event Berlin GmbH). 

c. Schutz gegen unbefugtes Bedienen ist sicherzustellen d. Einhaltung der freigegebenen Aufbau- und Lastenpläne 

e. Kontrolle des von anderen Gewerken am Tragwerk angeschlagenen Materials (Lampen, Lautsprecher, Projektoren etc.) 

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2.3. Aufbau und Abbau 

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2.3.1. Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und - abhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten - rechtzeitig mit der Colosseum Event Berlin GmbH abzustimmen. 

2.3.2. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden, ohne dies vorher mit der Colosseum Event Berlin GmbH abzustimmen. 

2.3.3. Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der Colosseum Event Berlin GmbH am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung (u.a. auch Deko, Farbreste oder Tape Materialien), mit denen der Veranstalter die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, werden nach Ablauf der Mietzeit die zusätzlichen Rückführungszustandskosten dem Veranstalter komplett in Rechnung gestellt. 

2.3.4. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. 

2.3.5. Zurückgelassene Gegenstände werden von der Colosseum Event Berlin GmbH auf Kosten des Veranstalters nach einer Frist von 48 Stunden nach Veranstaltungsende entsorgt. 

2.3.6. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Müll bis zum Ende des Nutzungszeitraums entsorgt und abtransportiert wird. Zurückgelassener Abfall wird von der Colosseum Event Berlin GmbH auf Kosten des Veranstalters entsorgt. 

2.3.7. Der Vermieter gewährleistet dem Mieter den Zugang zu den benötigten technischen Anlagen (insbesondere Stromanschlüsse, Sicherungskästen etc.) während der kompletten Mietzeit. Eine Einführung eines technischen Verantwortlichen des Mieters/Veranstalters in die 

Haustechnik durch den Haustechniker des Vermieters erfolgt bei Bedarf und wird vom Veranstalter spätestens eine Woche vor Eventaufbau angefragt. 

 

2.4. Ausstattung 

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2.4.1. Der Umfang der durch den Veranstalter eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der Colosseum Event Berlin GmbH abzustimmen. 

2.4.2. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig. 

2.4.3. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt oder noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten. 

2.4.4. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 Meter vom Fußboden entfernt bleiben. Ausgenommen hiervon sind Ausstattungen auf ausgewiesenen Bühnen- und Szenenflächen. 

2.4.5. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt. 

2.4.6. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, feuergefährlichen Stoffen, sowie Raucherzeugenden Geräten ist nicht gestattet. 

2.4.7. Artistische Geräte, gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt. 

2.4.8. Die Verwendung von Konfetti und ähnlichem Material ist nicht gestattet und wird mit einer Reinigungsentgelt von 2.500,00 EUR veranschlagt. 

2.4.9. Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand an den Veranstalter zu Beginn der jeweiligen Mietzeit in sauberem Zustand, sowie abnahmegerecht für die Veranstaltung in dem vom Veranstalter geplanten Umfang. 

2.4.10. Die Grundbeleuchtung des Vermieters kann mitgenutzt werden. Zusätzliche Lichttechnik wird vom Veranstalter gestellt, eingerichtet und unterhalten. 

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2.5. Organisationsmanagement/Durchführung der Veranstaltung


2.5.1. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien 

Ablauf der Veranstaltung. 

2.5.2. Der Veranstalter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der Colosseum Event Berlin GmbH einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung und deren Auf- und Abbau ständig anwesend ist und auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs achtet. 

2.5.3. Security. Der Veranstalter sorgt für ein ordnungsgemäßen, qualifiziertes und mit Blick auf den Veranstaltungszweck und der Besucherzahl ausreichende Anzahl von Security, gegeben falls Brandwache und Sanitäter. Die Buchung kann über die Colosseum Event Berlin 

GmbH erfolgen. Die Kosten dafür werden dem Mieter gesondert in Rechnung (siehe Angebot) gestellt. Hierbei sind die Ausführungen der Sicherheitsvorschriften zu beachten. Zusätzlich stellt der Veranstalter Aufsichtspersonal, dass die Öffnungs- und Schließzeiten alle Türen, inkl. Fluchttüren/Notausgangstüren beaufsichtigt und regelt. Der Vermieter stellt seinerseits für den gleichen Zeitraum eine sachkundige Person, die für Angelegenheiten des Gebäudes zuständig ist. 

2.5.4. Der Veranstalter ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstalter Sorge zu tragen. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre sind, beauftragt werden. 

2.5.5. Der Veranstalter stellt sicher, dass bei Zusammenarbeit mit einem ausländischen Technikdienstleister, ein nach deutschem Recht geprüfter und fachlich anerkannter Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik vor Ort ist, welcher die Aufsicht über alle veranstaltungstechnischen Tätigkeiten führt und die Einhaltung aller Bestimmungen nach deutschem Recht (insbesondere in Bezug auf die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften) überwacht. Ein entsprechender Nachweis ist der Colosseum Event Berlin GmbH vor Aufbaubeginn vorzulegen. 

2.5.6. Hausrecht. Die Mitarbeiter des Colosseums üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Es ist ihnen immer Eintritt zu gewähren. Im Übrigen überträgt der Vermieter dem Veranstalter während der Mietzeit das Hausrecht in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang. 

2.5.7. Die Colosseum Event Berlin GmbH ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstalters, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. Fehlverhalten). 

2.5.8. Der Getränkeausschank und die Ausgabe von Speisen während der Veranstaltungen sind zusätzlich zum Angebot, vorab zu klären und können vom Vermieter, Veranstalter oder an Dritte vergeben werden. In jedem Fall hat der Veranstalter ein Angebot über entsprechende Leistungen beim Vermieter einzuholen und wohlwollend die Vergabe der Leistungen zu prüfen. Bei Vergabe durch den Veranstalter, sichert dieser zu, dass er nur Cateringunternehmen beauftragt werden, die über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügen. Der Veranstalter sichert zudem zu, dass alle Cateringunternehmen die Böden mit einem entsprechenden Bodenbelag versehen, um Nässeschäden zu vermeiden. 

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2.6. Wertsachen und Garderobe 

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2.6.1. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten mitgebracht werden, wird von der Colosseum Event Berlin GmbH keine Haftung übernommen. 

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§ 3 Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung, Nutzungszeit 

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3.1. Gewährleistung. Die Übernahme der Location erfolgt nach deren eingehender Besichtigung. Mit der Übernahme erkennt der Veranstalter an, dass sich die Location in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. 

3.2. Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Der Mieter ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro) auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Betreiber spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins, der jeweiligen Deckungszusage bzw. einer aktuellen Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers nachzuweisen, sofern nichts anderes im Veranstaltungsvertrag vereinbart ist. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Nichterfüllung den Betreiber zum Rücktritt berechtigt. 

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3.3.Verkehrssicherungspflichten.

Der Veranstalter übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die Colosseum Event Berlin GmbH von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der Colosseum Event Berlin GmbH bleiben hiervon unberührt. 

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3.4. Haftung Colosseum Event Berlin GmbH.


Die Colosseum Event Berlin GmbH haftet vertraglich und außervertraglich lediglich wie folgt: 

a. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist; 

b. bei vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzungen, wobei bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist; 

c. bei sonstiger Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 

3.4.1. Soweit die Haftung nach vorstehenden Buchstaben b) und c) für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Auch im Übrigen ist in diesen Fällen die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. 

3.4.2. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen 3.6 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Colosseum Event Berlin GmbH. 

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3.5. Haftung Veranstalter. 

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3.5.1 Der Veranstalter haftet gegenüber Dritten für alle Schäden, die aus Anlass der Veranstaltung entstehen. Der Veranstalter stellt das Colosseum/Colosseum Event Berlin GmbH von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden frei, soweit dem Vermieter kein eigenes Verschulden trifft. Insbesondere haftet der Veranstalter für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser-, Gas- und Kraftleitungen sowie der Sanitär- und Heizungsanlage entstehen. 

3.5.2. Die Colosseum Event Berlin GmbH übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter und seinen Beauftragten, Vertragspartnern oder Besuchern eingebrachten oder eingelagerten Gegenstände. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Sicherung und Versicherung dieser Sachen obliegen dem Veranstalter. Die Colosseum Event Berlin GmbH ist insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. 

3.5.3. Der Veranstalter hat zur reibungslosen Vorbereitung und Durchführung seiner Veranstaltung sämtliche vom Vermieter zu berücksichtigenden Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf bis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin bekannt zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und kann der Vermieter deshalb die notwendige technische und personelle Ausstattung nicht, -oder nicht mehr zu den angebotenen Preisen zur Verfügung stellen, hat der Veranstalter gegen die Colosseum Event Berlin GmbH diesbezüglich keine Ansprüche. 

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3.6. Höhere Gewalt 

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3.6.1. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15). 

3.6.2. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, Demonstrationen, die Sicherheitsfolgen bei Auffinden verdächtiger Gegenstände, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie bekannte Pandemien fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. Diese Ereignisse unterliegen der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird daher der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, die diese Risiken entsprechend absichert. 

3.6.3. Die Colosseum Event Berlin GmbH haftet nicht für unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht von der Colosseum Event Berlin GmbH zu vertreten sind. Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, und ist die Colosseum Event Berlin GmbH nicht direkt Adressat der behördlichen Verfügung, hat der Veranstalter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber der Colosseum Event Berlin GmbH. 

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3.7. Überschreitung der Nutzungszeit. 

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Die Nutzungszeit umfasst die vereinbarten Aufbau- und Abbauzeiten sowie die Dauer der eigentlichen Veranstaltung. Bei Überschreitung der Nutzungszeit hat der Veranstalter je angefangener Stunde eine Nutzungspauschale für jede genutzte Etage von jeweils 250,00 EUR zu zahlen. Für Zeiten zwischen 12:00 Uhr und 24:00 Uhr ist das Doppelte dieses Betrages zu zahlen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine Anrechnung der angefallenen Nutzungspauschale auf die Schadensersatzsumme erfolgt. 

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§ 4 Kündigung, Stornierung 

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4.1. Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Colosseum Event Berlin GmbH insbesondere vor, wenn,
a. der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei erheblicher Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und - auflagen),
b. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der Veranstaltung gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden. 

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4.2. Macht die Colosseum Event Berlin GmbH von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die Colosseum Event Berlin GmbH die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. 

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4.3. Mit dem angenommenen Angebot nimmt der Veranstalter das Gesamtangebot an. Es besteht keine Möglichkeit für den Veranstalter vom Angebot zurückzutreten, da die Colosseum Event Berlin GmbH dieses Datum nun frei hält für den Veranstalter. Möchte der Veranstalter dennoch zurücktreten, geht dies nur mit 100%iger Zahlung der Angebotssumme. Bei einer Neuverbuchung können dem ursprünglichen Veranstalter ggf. Kosten erstattet werden. 

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4.4. Der Vertrag endet mit Ablauf der festen Mietzeit und Schluss Abnahme. 

4.5. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, werden die Parteien von ihren vertraglichen Pflichten frei und jeder Vertragspartner trägt seine Kosten selbst. 

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§ 5 Sonstiges


5.1. Logo, CI, Pressemitteilung
5.1.1. In sämtlichen Ankündigungen zur Veranstaltung ist der Veranstaltungsort wie folgt zu bezeichnen: Colosseum Berlin, Schönhauserallee 123, 10437 Berlin (Zugang Gleimstraße 31). Das Logo der Colosseum Event Berlin GmbH darf nur nach vorheriger Absprache mit der Colosseum Event Berlin GmbH unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der Colosseum Event Berlin GmbH zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Druckerzeugnisse und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden, sowie sämtliche Pressemitteilungen. 

5.1.2. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Colosseum Event Berlin GmbH angebracht werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen. Das Design ist dabei ebenfalls mit der Colosseum Event Berlin GmbH abzustimmen. Ein gegeben falls erforderlicher Antrag beim Bezirksamt muss, vier Wochen vor Hängung berücksichtigt werden. Kosten dafür liegen beim veranstalter 

5.1.3. Der Veranstalter darf ohne Zustimmung der Colosseum Event Berlin GmbH keine Foto- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen. 

5.2. Urheberrecht und Gema.
Der Veranstalter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt die Colosseum Event Berlin GmbH für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei. 

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5.3. Stillschweigen.


Der Veranstalter ist verpflichtet, betriebliche Abläufe und Daten der Colosseum Event Berlin GmbH, die im Rahmen der Veranstaltung bekannt werden, auch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Unterauftragnehmer hat der Veranstalter entsprechend zu verpflichten. Sämtliche Vereinbarungen aus diesem Vertrag sind nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Der Veranstalter bestätigt, dass er über sämtlichen getroffenen Vereinbarungen, vor allem über die finanziellen Konditionen, Stillschweigen bewahrt. 

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5.4. Sicherheitsvorschriften


5.4.1. Der Veranstalter ist verantwortlich, für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen der Betriebsvorschriften der SobeVo (Sonderbetriebs Verordnung von Berlin) verantwortlich. Dazu gehören:
a. Das Freihalten der Rettungswege.
b. Das Freihalten des Zugangs zu Feuerlöscheinrichtungen und Feuermeldern, die weder verhängt, verschlossen oder verstellt werden dürfen.
c. Das Nicht Verwenden von offenem Feuer, pyrotechnischen Effekten und Laseranlagen. (Ausnahmen hiervon können auf Antrag durch die verantwortlichen Behörden (Bauaufsicht Berlin, Berliner Feuerwehr, Landesamt für Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – LAGetSi –) erteilt werden.
d. Die Brandschutzordnung der Location zu beachten. (Brandschutz/Fluchtwege hängen aus, sind in den Nutzungspläne enthalten). 

5.4.2. Der Veranstalter hat die Pflicht seinen Caterer darauf hinzuweisen, dass im Mietgegenstand nicht gekocht werden darf und dass keine Wärmeplatten mit Gas bzw. Brandpaste zugelassen sind. 

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5.5. Lautstärke 

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Die Lautstärke im Inneren des Gebäudes ist so zu begrenzen, dass die gesetzlich festgeschriebenen Werte außerhalb des Hauses nicht überschritten werden. Bei Musikveranstaltungen muss die Lautstärke vorab von einem Toningenieur des Vermieters eingepegelt und limitiert werden. Diese Kosten trägt der Veranstalter. 

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§ 6 Allgemeine Bestimmungen / Salvatorische Klausel 

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6.1 Soweit zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin (AG/LG Mitte). 

6.2. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Spätere Änderungen und Ergänzungen dieses AGBs, sowie die Aufhebung der Schriftform bedürfen der Schriftform. Kein Vertragspartner kann sich auf eine von den Vertrag AGBs abweichende tatsächliche Übung berufen, solange diese Abweichung nicht schriftlich festgehalten ist. 

6.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zum Abschluss einer Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. 

6.4. Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütige Einigung den Vorrang haben sollte. 

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